FÜR MITGLIEDER DES ASV NORDSTETEN E.V. 1922
SATZUNG
Satzung
des Allgemeinen Sportvereins Nordstetten e.V.1922.
§ 1 Name, Sitz
Der Name des Vereins lautet: Allgemeiner Sportverein Nordstetten e.V. 1922.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Horb a.N. eingetragen und hat seinen Sitz in
Horb - Nordstetten.
Die Farben des Vereins sind rot und weiß.
§ 2 Zweck
Der Verein ASV Nordstetten (mit seinem Sitz in Horb - Nordstetten) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
a) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
b) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
e) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr.26a EstG beschließen.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern:
a) ordentliches Mitglied (aktiv oder passiv) kann jede Person beiderlei Geschlechts werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat.
b) Personen von 14 bis 18 Jahre gelten als Jugendliche. Unter 14 Jahren als Kinder. Beide Altersgruppen werden in Jugend- und Kinderabteilungen zusammengefasst.
c) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteilen ernannt.
1. Erwerb der Mitgliedschaft:
Die Aufnahme des Mitglieds erfolgt über den schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vereinsausschusses. Bei Jugendlichen und Kindern ist die Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich. Eine Ablehnung ist dem Gesuchsteller schriftlich und mit Begründung mitzuteilen. Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied, die Satzung anzuerkennen und den Vereinszweck zu fördern. Außerdem ist dem Vereinsausschuss auf Verlangen eine evtl. Mitgliedschaft in anderen Turn- und Sportvereinen bekannt zu geben.
2. Verlust der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch freiwilligen Austritt, durch eigenhändige schriftliche Erklärung (per Einschreiben) an den Vorstand auf das Ende des laufenden Kalenderjahres.
b) durch Ausschluss aus dem Verein, wenn sich das Mitglied folgender Vergehen schuldig macht und der Hauptausschuss daraufhin dessen Ausschluss beschließt:
b1) Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrags trotz Mahnung sechs Monate nach Fälligkeit
b2) bei groben oder wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzung, gegen die Satzung des WLSB und der Bestimmungen von Verbänden, denen der Verein als Mitglied angehört
b3) durch unehrenhaftes Betragen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens
b4) durch Tod.
Bei Ausschluss ist dem Betroffenen ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Er kann innerhalb von zwei Wochen ab schriftlicher Beschlusszustellung Einspruch erheben. Der Beschluss des Ausschusses geht dann an die Hauptversammlung, welche endgültig entscheidet. Sowohl Ausschuss wie auch Hauptversammlung stimmen über einen Ausschluss geheim ab.
Für Jugendliche und Kinder handelt der Erziehungsberechtigte sinngemäß. In diesem Falle besteht jedoch kein Berufungsrecht an die Hauptversammlung.
Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche an den Verein. Bestehende Verpflichtungen sind jedoch vom austretenden bzw. ausgeschlossenen Mitglied noch abzuleisten. Sämtliches in Händen befindliches Vereinseigentum ist unverzüglich zurückzugeben.
§ 5 Beiträge
Die Höhe des Mitgliederbeitrages und einer evtl. Aufnahmegebühr wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Der Beitrag kann in begründeten Fällen (finanzielle Notlage, fremder Wohnsitz o.ä.) durch Beschluss des Hauptausschusses erlassen werden. Bei Mitgliedschaft von Ehegatten zahlt ein Partner einen ermäßigten Beitrag, dessen Höhe ebenfalls von der Hauptversammlung festgelegt wird.
Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
Der Beitrag wird zum 1. März fällig; er kann bar oder per Einzugsermächtigung erhoben werden. Bei Nichtbegleichung werden die Möglichkeiten des BGB in Anspruch genommen.
§ 5.1 Arbeitsstunden
1. Aktive Mitglieder haben neben dem Jahresbeitrag zusätzlich Arbeitsstunden zu leisten.
2. Der Verein darf Pflichtstunden festsetzen und im Falle der Verweigerung eine Vergütung für nicht geleistete Stunden verlangen. Es ist ausreichend, dass in der Vereinssatzung steht, dass Gemeinschaftsstunden geleistet werden müssen. Das nach der Satzung zuständige Gremium – die Mitgliederversammlung – kann die Anzahl der Gemeinschaftsstunden festlegen, ebenso die Höhe der Vergütung für nicht geleistete Gemeinschaftsstunden.
3. Alle Vereinsmitglieder sind an die Entscheidungen der Mitgliederversammlung gebunden. Hat die Mitgliederversammlung mehrheitlich über die Anzahl der Gemeinschaftsstunden und die Höhe der Vergütung für nicht geleistete Gemeinschaftsstunden entschieden, sind alle Vereinsmitglieder daran gebunden.
Es kommt nicht darauf an, dass jeder Einzelne mit dieser Festsetzung einverstanden war. Das entspricht den allgemeinen Regeln des Vereinsrechts, wonach dir mit einfacher Mehrheit gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung für alle Vereinsmitglieder verbindlich sind.
4. Nach Mitgliederbeschluss vom 29.03.2014 werden
10 (in Worten: zehn) Arbeitsstunden der AKTIVEN, sowie 5 (in Worten: fünf) Arbeitsstunden der anderen Sparten, sowie die Vergütung für eine nicht geleistete Gemeinschaftsstunde auf 10,00 € (in Worten: zehn) festgelegt.
5. Darüber hinaus gelten die Paragraphen der Pflichtstunden-Ordnung vom 29.03.2014
§ 6 Organe
Die tragenden Organe des Vereins sind:
A) die Hauptversammlung (Vollversammlung der Mitglieder)
B) der Vereinsausschuss
C) die Vorstandschaft
A) Hauptversammlung:
a) Die ordentliche Hauptversammlung
wird im ersten Quartal des Geschäftsjahres abgehalten. Sie wird vom 1. Vorsitzenden oder bei Verhinderung von dessen Stellvertreter vier Wochen vor Termin auf ortsübliche Weise (Tagespresse, Mitteilungsblatt) einberufen. Die Tagesordnung ist bekannt zu geben und hat folgende Punkte zu enthalten:
1. Geschäftsbericht des 1.Vorsitzenden oder seines Stellvertreters
2. Kassenbericht durch den Kassier
3. Bericht der Kassenprüfer
4. Bericht des Schriftführers
5. Entlastung (1.und 2. Vorsitzender, Kassier, Schriftführer, Kassenprüfer, Ausschuss)
6. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
7. Neuwahlen
Anträge zur Tagesordnung müssen 10 Tage vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein.
Die Hauptversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen, ordentlichen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Für Satzungsänderungen (müssen in der Tagesordnung bekannt gegeben sein) ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der
Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
Jugendliche und Kinder haben kein Stimmrecht und können auch nicht gewählt werden.
b) Die außerordentliche Hauptversammlung wird einberufen,
wenn
1. der Vorstand dies auf Grund besonderer Ereignisse für erforderlich hält
2. der Hauptausschuss dies beschließt
3. die Einberufung von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich verlangt wird
Die Einberufung erfolgt nach denselben Richtlinien wie bei Aa).
Beide Arten von Hauptversammlung sind vom Schriftführer ausführlich zu protokollieren, besonders die Beschlüsse. Die Niederschrift ist neben dem Schriftführer auch vom 1.Vorstand oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.
Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis zur zugedachten Wahl vorliegt.
B) Vereinsausschuss:
Der Ausschuss leitet zusammen mit dem Vorstand nach demokratischen Grundsätzen den Verein. Er ist verpflichtet für die Einhaltung und Ausführung der Satzungsbestimmungen zu sorgen. Ihm obliegt die Geschäfts-, Haus- und Platzordnung. Er hat Beschlussrecht in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich an die Hauptversammlung verwiesen sind. Die Beschlüsse sind für den Vorstand bindend.
Der Hauptausschuss, bestehend aus Vorstandschaft und Vereinsausschuss, kann Entscheidungen an die Hauptversammlung verweisen, auch wenn er endgültiges Beschlussrecht hat. Er kann die Einberufung von Hauptversammlungen beschließen.
Die Zahl der Ausschuss-Mitglieder wird von der Hauptversammlung bestimmt, sie muss jedoch mindestens zehn betragen.
Die Wahlen nimmt die Hauptversammlung vor, die auch Vorschlagsrecht hat.
C) Vorstandschaft:
Die Vorstandschaft besteht aus
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender als Stellvertreter
c) Kassier
d) Schriftführer
Der Hauptausschuss kann Abteilungsleiter bestellen, die dann auch beratend mitwirken.
Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Ihre Wahl erfolgt durch die Hauptversammlung.
Ca) Der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten und verwaltet das Vereinsvermögen. Er beruft Ausschuss-Sitzungen ein und leitet sie.
Die Einladungen müssen schriftlich erfolgen und zwar so oft dies im Vereinsinteresse erforderlich ist oder wenn drei Vorstands- bzw. fünf Ausschussmitglieder dies beantragen.
Der Vorsitzende hat das Recht, in die Kassenbücher laufend Einblick zu nehmen.
Cb) Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung in allen Angelegenheiten.
Cc) Der Kassier verwaltet die Kasse und das Vermögen des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und erstattet der Hauptversammlung unter Vorlage der Belege einen Kassenbericht. Für Einnahmen ist er allein quittungsberechtigt, Ausgaben erfordern die Gegenzeichnung durch den Vorstand (sofern der Hauptausschuss nicht anders bestimmt).
Cd) Der Schriftführer führt Protokoll über alle Beschlüsse des Hauptausschusses und der Hauptversammlung.
Die Entlastung des Hauptausschusses kann nur von der Hauptversammlung beschlossen werden. Die Kasse wird vor der Hauptversammlung von zwei gewählten Kassenprüfern geprüft, die der Hauptversammlung die Entlastung des Kassiers empfehlen können.
§ 7 Wahlen
Die Hauptversammlung wählt die Mitglieder der Vorstandschaft sowie die Mitglieder des Ausschusses auf die Dauer von zwei Jahren mit der Maßgabe,
dass zwei gleich große Gruppen gebildet werden,
die wechselweise in Abständen von einem Jahr neu auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines der beiden Vorsitzenden ist eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, andere Ausscheidende werden durch Zuwahl ersetzt. Wiederwahl ist möglich.
Die Wahlen erfolgen bei nur einem Wahlvorschlag per Akklamation; sind mehrere Wahlvorschläge für das gleiche Amt vorhanden, muss geheim abgestimmt werden. Falls jemand aus der Versammlung auch nur bei einem Wahlvorschlag eine geheime Wahl wünscht, muss diesem Vorschlag stattgegeben werden.
Die Mitglieder des Vorstandes (§ 6 C) bleiben bis zum Zeitpunkt der Neuwahl im Amt.
Gruppe 1 | 2. Vorstand, Kassier, 6 Ausschussmitglieder (m/w/d)
Gruppe 2 | 1. Vorstand, Schriftführer, 6 Ausschussmitglieder (m/w/d)
Mit Wirkung ab 26. März 2022 werden die Mitglieder der Gruppe 1 auf ein (1) Jahr und die Mitglieder der Gruppe 2 auf zwei (2) Jahre gewählt.
Nach Ablauf der Amtszeit der Mitglieder der Gruppe 1 im Jahr 2023 werden diese ebenfalls auf zwei Jahre gewählt.
Beim vorzeitigen Ausscheiden des 1. Vorsitzenden ist eine außerordentliche Hauptversammlung ein zu berufen, andere ausgeschiedene Mitglieder der Vorstandschaft bzw. des Ausschusses werden durch Beschluss der Vorstandschaft ersetzt. Wiederwahl ist möglich.
Die Wahlen erfolgen bei nur einem Wahlvorschlag per Akklamation;
sind mehrere Wahlvorschläge für das gleiche Amt vorhanden muss geheim abgestimmt werden.
Falls jemand aus der Versammlung auch nur bei einem Wahlvorschlag eine geheime Wahl wünscht, muss diesem Antrag stattgegeben werden.
§ 8 Rechtswirkungen
Für alle nicht ausdrücklich in dieser Satzung festgelegten Angelegenheiten gelten die einschlägigen Bestimmungen des Vereinsrechts nach BGB.
§ 9 Strafbestimmungen
Der Hauptausschuss des Vereins kann Verweise, Verwarnungen und Ordnungsstrafen verhängen, wenn Mitglieder gegen die Satzung, gegen das Ansehen und gegen das Vermögen des Vereins sich vergehen. Im letzteren Falle kann eine strafrechtliche Verfolgung in die Wege geleitet werden. Über Aktive können Spielsperren verhängt werden.
Dem Betroffenen ist jedoch in jedem Falle Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
§ 10 Haftung
Der Verein haftet gegenüber Dritten im Sinne des bürgerlichen Rechts. Gegenüber seinen Mitgliedern haftet der Verein nach den geltenden Bestimmungen der Versicherungsträger.
§ 11 Unterabteilungen
Zur Durchführung des Turn- und Sportbetriebs kann der Verein Unterabteilungen bilden, die sich selbständig verwalten können. Unterausschüsse, Spartenleiter, Betreuer usw. sind möglich; zur Bildung und zur Wahl derselben haben die einzelnen Abteilungen ein Vorschlagsrecht an den Hauptausschuss und die Mitgliederversammlung. Sofern eigene Kassen geführt werden, bleiben diese in der Verantwortung des Hauptkassiers. Alle Abteilungen sind letztlich nur den Hauptorganen des Vereins gegenüber verantwortlich, endgültige Entscheidungen treffen nur die tragenden Organe.
§ 12 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Württembergischen. Landessportbundes e.V. in Stuttgart, dessen Satzung anerkannt wird. Der Austritt kann nur durch drei Viertel Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 13 Auflösung
a) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederhauptversammlung mit drei Viertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Auflösung muss jedoch zuvor in der Tagesordnung bekannt gegeben werden.
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Es umfasst den gesamten Besitz, wie Grund und Boden, Liegenschaften und Sachwerte.
Löst sich nur eine Unterabteilung innerhalb des Vereins auf, so fällt deren Vermögen an den Verein.
c) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Horb a.N., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Nordstetten zu verwenden hat.
§ 14 Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt durch Beschluss der Hauptversammlung vom 06.04.2024 in Kraft.
72160 Horb-Nordstetten, 06.04.2024
Allgemeiner Sportverein Nordstetten e.V. 1922
Matthias Schäuble 1.Vorstand

